News
01.04.07 Hauskauf
 Neben- und Folgekosten sollten genau berechnet und ins Budget einkalkuliert werden. "Mit
der Bezahlung des Festpreises ist der Hauskauf noch lange nicht
erledigt." Thomas Penningh, Vorsitzender des Verbands Privater
Bauherren (VPB) weiß: "Wer ein Haus kauft, der muss neben der reinen
Kaufsumme mit weiteren, teils erheblichen Neben- und vor allem
Folgekosten rechnen." Sowohl die anfangs recht erheblichen Nebenkosten,
wie auch die später über Jahrzehnte anfallenden Folgekosten sollten
genau berechnet und ins Budget der Familie einkalkuliert werden. Damit
dabei keine gravierenden Kalkulationsfehler passieren, hat der Verband
Privater Bauherren den neuen Bauherren-Ratgeber "Nebenkosten bei
Hauskauf und -unterhaltung" entwickelt.
Versicherungen "Ganz wichtig sind auch die Versicherungen", weiß Bausachverständiger Penningh. Der VPB empfiehlt Hausbesitzern sowohl eine Wohngebäudeversicherung als auch Haus- und Grundstücksbesitzer-Haftpflicht.
"Oft vergessen die neuen Eigentümer auch die Instandhaltungsrücklage.
Die ist auch beim Neubau sinnvoll." Rund einen Euro pro Quadratmeter
Wohnfläche im Monat empfiehlt der Verbraucherschutzverband als Polster
für notwendige Reparaturen. Nebenkosten beim Hausbau und Immobilienkauf Unter
die Nebenkosten beim Hausbau und Immobilienkauf fallen unter anderem
die Gebühren für die Beurkundung des Kaufvertrags beim Notar. Die sind
in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben und richten sich nach dem Wert
der Immobilie - bei einem Kaufpreis von 300.000 Euro beispielsweise
addieren sie sich auf rund 1.200 Euro, inklusive Mehrwertsteuer. Ist
der Vertrag beim Notar abgeschlossen, bekommt der Hauskäufer Post vom
Finanzamt: Die Grunderwerbssteuer wird fällig. Sie liegt zurzeit bei
3,5 Prozent des Immobilienkaufpreises, im Falle des Beispielhauses also
bei rund 10.500 Euro. "Diese Schuld muss umgehend bezahlt werden",
erinnert VPB-Vorsitzender Penningh, "denn erst wenn die
Grunderwerbssteuer bezahlt ist, stellt das Finanzamt die so genannte
Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die das Grundbuchamt benötigt, um
den neuen Eigentümer ins Grundbuch eintragen zu können." Auch diese
Eintragung kostet Gebühren: Gut 500 Euro werden dafür in diesem Falle
in Rechnung gestellt. "Allein für Kauf und Eintragung eines solchen
Objektes fallen also gleich zu Beginn knapp 14.000 Euro Nebenkosten
an", warnt Verbraucherschützer Penningh. Das entspricht dem Wert eines
Zweitwagens. Hinzu kommen gelegentlich noch Maklergebühren: Wer
beim Erwerb von Haus, Wohnung oder Grundstück die Dienste eines Maklers
in Anspruch genommen hat, der muss grundsätzlich direkt nach der
Protokollierung beim Notar auch die dafür fällige Maklergebühr
bezahlen. Sie beträgt, je nach Region, im Mittel zwischen vier und
sechs Prozent des Kaufpreises. Mancherorts ist die Teilung der
Provision zwischen Käufer und Verkäufer noch üblich, in der Regel zahlt
aber der Käufer für Maklers Müh. Finanzierung Finanziert
werden Häuser und Eigentumswohnungen in der Regel über Darlehen und
Bausparverträge. Die jeweiligen Kreditinstitute lassen sich dafür im
Grundbuch (das Amt erhebt dafür eine Gebühr) eine so genannte
Grundschuld eintragen; so sichert sich die Bank den Zugriff auf die
Immobilie, falls der neue Besitzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt. Kreditinstitute lassen sich im Übrigen nicht nur ihre
Darlehen verzinsen, sie verlangen außerdem Bearbeitungsgebühren -
manche bis zu einem Prozent der Darlehenssumme. Unterhalt eines Hauses Kaum
hat der neue Eigentümer sein Haus übernommen, flattern ihm erste
Abgabenbescheide ins Haus: Unter anderem die Grundsteuer - nicht zu
verwechseln mit der oben erwähnten Grunderwerbssteuer. Bei der
Grundsteuer handelt es sich um eine Abgabe, die Städte und Gemeinden
von jedem Hauseigentümer erheben. Mit dieser kommunalen Steuer ziehen
sie in der Regel auch Wasser- und Abwassergeld ein, ebenso
Niederschlagsgebühren für versiegelte Flächen. Hinzu kommen
Grundgebühren für Gas, Strom, Müll. Alles in allem summiert sich der
reine Unterhalt eines Hauses zu einer erstaunlichen Summe, die neben
Zins- und Tilgung des Darlehens zusätzlich aufläuft. Für ein normales
Reihenhaus, etwa im Rhein-Main-Gebiet, ergeben sich allein an
unausweichlichen Grundsteuern und Gebühren gut 1.700 Euro im Jahr.
Hinzu kommen die individuellen Strom- und Heizkosten, Müll- und
Kehrgebühren für den staatlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerbesuch.
Selbstverständliche Dinge wie Telefon- oder Kabelanschluss noch gar
nicht eingerechnet. Quelle: fensterplatz.de
01.02.07 Radfahren im Winter
 Wer seine Abwehrkräfte stärken oder schneller als zu Fuß von A nach
B kommen will, steigt auch im Winter oftmals aufs Fahrrad. Dunkelheit,
Kälte oder feuchte Witterung erfordern allerdings eine gründlichere
Vorbereitung der Fahrt als im Sommer. Anbei einige Tipps der
Württembergischen Versicherung, Tochterunternehmen der Stuttgarter
Finanzdienstleistungsgruppe Wüstenrot & Württembergische, wie man
als Radfahrer sicher durch den Winter kommt. Die Winterzeit ist
gerade im Straßenverkehr eine Zeit des „schlechten Lichts". Wer auf dem
Fahrrad bei hereinbrechender Dunkelheit noch gesehen werden will,
sollte sich daher in hellen Farben kleiden. Empfehlenswert sind auch
Reflektoren an der Bekleidung und ein Helm zum Schutz des Kopfes -
nicht nur für Kinder.Fahrräder sollten grundsätzlich gut
gewartet und verkehrssicher sein. Hierzu gehört eine vollständige,
funktionsfähige Lichtanlage: funktionierende Front- und Rücklichter
sowie Reflektoren am Lenker, an den Pedalen, in den Speichen des
Vorder- oder Hinterrades sowie am Rücklicht. Wer Mängel an der
Beleuchtung nicht selbst beheben kann und die vom Gesetzgeber im so
genannten „Bußgeldkatalog" angedrohten zehn Euro für das Fahren ohne
Licht vermeiden möchte, sollte sein Rad zur Reparatur in die
Fachwerkstatt bringen. Licht dient gerade an dunklen Wintertagen der
eigenen Sicherheit und ist daher unverzichtbar. Aufgrund der
erhöhten Rutschgefahr durch Nässe, Schnee oder Laub sollten
Fahrradfahrer für den Winter nicht zu schmale Reifen mit ausreichend
Profil wählen. Wer ins Rutschen kommt, muss mit den Füßen schnell den
Boden erreichen können. Dies kann problematisch werden, wenn die Füße
zwecks besserer Kraftübertragung fest mit den Pedalen verbunden sind.
Hier empfehlen sich so genannte „Klickpedale", die den Fuß bei Bedarf
schnell freigeben. Zu diesen Pedalen gehören jedoch spezielle
Fahrradschuhe, die mit einer entsprechenden Befestigungsplatte unter
der Sohle ausgerüstet sind. Auch bei vorsichtiger Fahrweise kann
es zu Ausrutschern und Stürzen kommen. Die Württembergische
Versicherung rät daher Radlern in jedem Fall zum Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung und einer privaten Unfallversicherung.
Beide müssen nicht teuer sein: Eine Privathaftpflicht, die Schäden
anderer Verkehrsteilnehmer zahlt, wenn beispielsweise ein Radler ohne
ausreichende Beleuchtung einen Unfall verschuldet, kostet monatlich ab
ca. fünf Euro. Eine private Unfallversicherung, die die
wirtschaftlichen Folgen eines Sturzes vom Rad absichert, ist bereits
für rund zehn Euro im Monat erhältlich. Abgedeckt ist in diesem
Beispiel ein körperlicher Schaden bis 50.000 Euro und ein
Krankenhaustagegeld von zwanzig Euro pro Tag.
Quelle: versicherungs-nachrichten.de
01.12.06 Wenn nicht nur Kerzen brennen
 Vorweihnachtszeit: Löst der Adventskranz ein Feuer aus, muss die Versicherung gegebenenfalls zahlen – Urteile
Festlich
geschmückte Adventskränze und Tannenbäume erfreuen nicht nur
Kinderherzen. Wenn Gesteck, Kranz oder Baum jedoch selbst Feuer fangen,
weicht die Freude schnell dem Schrecken. Wohl dem, der dann auf eine Hausratversicherung zurückgreifen kann – gegebenenfalls auch auf eine Privathaftpflichtversicherung. Ob und mit welcher Begründung Richter die Flammen wieder löschen konnten, zeigt folgende Urteilszusammenstellung:
Geht
eine Mieterin zur Toilette, während ein Adventskranz mit brennenden
Kerzen auf ihrem Tisch steht, und öffnet sie anschließend einem Gast
die Haustür, wobei die Wohnungstür zufällt, so kann die Wohngebäudeversicherung
keinen Schadenersatz von der Frau verlangen, wenn die Kerzen während
ihrer Abwesenheit einen Wohnungsbrand entzünden. Menschliche
Unzulänglichkeit entspricht nur leichter Fahrlässigkeit. (Landgericht
Nürnberg, 7 S 4333/01)
Wedeln vierjährige Kinder unmittelbar am
Weihnachtsbaum mit Wunderkerzen, woraufhin der Feuer fängt und das
ganze Haus abbrennt, so kann den Eltern keine Verletzung der
Aufsichtspflicht angelastet werden, weil sie nicht damit rechnen
mussten dass die Aktion derart verheerende Folgen haben würde (zumal
der Baum – am zweiten Weihnachtsfeiertag – noch nicht ausgetrocknet
war). Die Feuerversicherung des Hausbesitzers hat deshalb keinen
Regressanspruch gegen die Eltern (die hier Mieter waren), weil keine
grobe Fahrlässigkeit vorlag. Dass deren private Haftpflichtversicherung
Gebäudeschäden mit umfasste, führt zu keinem anderen Ergebnis (sie muss
also nicht an Stelle ihrer Versicherten die Feuerversicherung
entschädigen). (Oberlandesgericht Frankfurt, 3 U 104/05)
Lässt
eine Mutter den brennenden Adventskranz außer Acht, weil sie ihren
beiden Kindern nacheilt, die wegen plötzlich einsetzendem Schneefall
aus der Wohnung rennen, und kommt es zu einem Brand, so kann die
Hausratversicherung den Schadenersatz nicht wegen grober Fahrlässigkeit
verweigern, da es sich in der Hektik nur um ein Augenblicksversagen
gehandelt hat. (Landgericht Oldenburg, 11 U 161/99) Quelle: echo-online.de
|