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01.04.07 Hauskauf


Neben- und Folgekosten sollten genau berechnet und ins Budget einkalkuliert werden.
"Mit der Bezahlung des Festpreises ist der Hauskauf noch lange nicht erledigt." Thomas Penningh, Vorsitzender des Verbands Privater Bauherren (VPB) weiß: "Wer ein Haus kauft, der muss neben der reinen Kaufsumme mit weiteren, teils erheblichen Neben- und vor allem Folgekosten rechnen." Sowohl die anfangs recht erheblichen Nebenkosten, wie auch die später über Jahrzehnte anfallenden Folgekosten sollten genau berechnet und ins Budget der Familie einkalkuliert werden. Damit dabei keine gravierenden Kalkulationsfehler passieren, hat der Verband Privater Bauherren den neuen Bauherren-Ratgeber "Nebenkosten bei Hauskauf und -unterhaltung" entwickelt.

Versicherungen
"Ganz wichtig sind auch die Versicherungen", weiß Bausachverständiger Penningh. Der VPB empfiehlt Hausbesitzern sowohl eine Wohngebäudeversicherung als auch Haus- und Grundstücksbesitzer-Haftpflicht. "Oft vergessen die neuen Eigentümer auch die Instandhaltungsrücklage. Die ist auch beim Neubau sinnvoll." Rund einen Euro pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat empfiehlt der Verbraucherschutzverband als Polster für notwendige Reparaturen.

Nebenkosten beim Hausbau und Immobilienkauf
Unter die Nebenkosten beim Hausbau und Immobilienkauf fallen unter anderem die Gebühren für die Beurkundung des Kaufvertrags beim Notar. Die sind in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben und richten sich nach dem Wert der Immobilie - bei einem Kaufpreis von 300.000 Euro beispielsweise addieren sie sich auf rund 1.200 Euro, inklusive Mehrwertsteuer. Ist der Vertrag beim Notar abgeschlossen, bekommt der Hauskäufer Post vom Finanzamt: Die Grunderwerbssteuer wird fällig. Sie liegt zurzeit bei 3,5 Prozent des Immobilienkaufpreises, im Falle des Beispielhauses also bei rund 10.500 Euro. "Diese Schuld muss umgehend bezahlt werden", erinnert VPB-Vorsitzender Penningh, "denn erst wenn die Grunderwerbssteuer bezahlt ist, stellt das Finanzamt die so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die das Grundbuchamt benötigt, um den neuen Eigentümer ins Grundbuch eintragen zu können." Auch diese Eintragung kostet Gebühren: Gut 500 Euro werden dafür in diesem Falle in Rechnung gestellt. "Allein für Kauf und Eintragung eines solchen Objektes fallen also gleich zu Beginn knapp 14.000 Euro Nebenkosten an", warnt Verbraucherschützer Penningh. Das entspricht dem Wert eines Zweitwagens.

Hinzu kommen gelegentlich noch Maklergebühren: Wer beim Erwerb von Haus, Wohnung oder Grundstück die Dienste eines Maklers in Anspruch genommen hat, der muss grundsätzlich direkt nach der Protokollierung beim Notar auch die dafür fällige Maklergebühr bezahlen. Sie beträgt, je nach Region, im Mittel zwischen vier und sechs Prozent des Kaufpreises. Mancherorts ist die Teilung der Provision zwischen Käufer und Verkäufer noch üblich, in der Regel zahlt aber der Käufer für Maklers Müh.

Finanzierung
Finanziert werden Häuser und Eigentumswohnungen in der Regel über Darlehen und Bausparverträge. Die jeweiligen Kreditinstitute lassen sich dafür im Grundbuch (das Amt erhebt dafür eine Gebühr) eine so genannte Grundschuld eintragen; so sichert sich die Bank den Zugriff auf die Immobilie, falls der neue Besitzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Kreditinstitute lassen sich im Übrigen nicht nur ihre Darlehen verzinsen, sie verlangen außerdem Bearbeitungsgebühren - manche bis zu einem Prozent der Darlehenssumme.

Unterhalt eines Hauses
Kaum hat der neue Eigentümer sein Haus übernommen, flattern ihm erste Abgabenbescheide ins Haus: Unter anderem die Grundsteuer - nicht zu verwechseln mit der oben erwähnten Grunderwerbssteuer. Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Abgabe, die Städte und Gemeinden von jedem Hauseigentümer erheben. Mit dieser kommunalen Steuer ziehen sie in der Regel auch Wasser- und Abwassergeld ein, ebenso Niederschlagsgebühren für versiegelte Flächen. Hinzu kommen Grundgebühren für Gas, Strom, Müll. Alles in allem summiert sich der reine Unterhalt eines Hauses zu einer erstaunlichen Summe, die neben Zins- und Tilgung des Darlehens zusätzlich aufläuft. Für ein normales Reihenhaus, etwa im Rhein-Main-Gebiet, ergeben sich allein an unausweichlichen Grundsteuern und Gebühren gut 1.700 Euro im Jahr. Hinzu kommen die individuellen Strom- und Heizkosten, Müll- und Kehrgebühren für den staatlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerbesuch. Selbstverständliche Dinge wie Telefon- oder Kabelanschluss noch gar nicht eingerechnet.

Quelle: fensterplatz.de



01.02.07 Radfahren im Winter

Wer seine Abwehrkräfte stärken oder schneller als zu Fuß von A nach B kommen will, steigt auch im Winter oftmals aufs Fahrrad. Dunkelheit, Kälte oder feuchte Witterung erfordern allerdings eine gründlichere Vorbereitung der Fahrt als im Sommer. Anbei einige Tipps der Württembergischen Versicherung, Tochterunternehmen der Stuttgarter Finanzdienstleistungsgruppe Wüstenrot & Württembergische, wie man als Radfahrer sicher durch den Winter kommt.
Die Winterzeit ist gerade im Straßenverkehr eine Zeit des „schlechten Lichts". Wer auf dem Fahrrad bei hereinbrechender Dunkelheit noch gesehen werden will, sollte sich daher in hellen Farben kleiden. Empfehlenswert sind auch Reflektoren an der Bekleidung und ein Helm zum Schutz des Kopfes - nicht nur für Kinder.

Fahrräder sollten grundsätzlich gut gewartet und verkehrssicher sein. Hierzu gehört eine vollständige, funktionsfähige Lichtanlage: funktionierende Front- und Rücklichter sowie Reflektoren am Lenker, an den Pedalen, in den Speichen des Vorder- oder Hinterrades sowie am Rücklicht. Wer Mängel an der Beleuchtung nicht selbst beheben kann und die vom Gesetzgeber im so genannten „Bußgeldkatalog" angedrohten zehn Euro für das Fahren ohne Licht vermeiden möchte, sollte sein Rad zur Reparatur in die Fachwerkstatt bringen. Licht dient gerade an dunklen Wintertagen der eigenen Sicherheit und ist daher unverzichtbar.

Aufgrund der erhöhten Rutschgefahr durch Nässe, Schnee oder Laub sollten Fahrradfahrer für den Winter nicht zu schmale Reifen mit ausreichend Profil wählen. Wer ins Rutschen kommt, muss mit den Füßen schnell den Boden erreichen können. Dies kann problematisch werden, wenn die Füße zwecks besserer Kraftübertragung fest mit den Pedalen verbunden sind. Hier empfehlen sich so genannte „Klickpedale", die den Fuß bei Bedarf schnell freigeben. Zu diesen Pedalen gehören jedoch spezielle Fahrradschuhe, die mit einer entsprechenden Befestigungsplatte unter der Sohle ausgerüstet sind.

Auch bei vorsichtiger Fahrweise kann es zu Ausrutschern und Stürzen kommen. Die Württembergische Versicherung rät daher Radlern in jedem Fall zum Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung und einer privaten Unfallversicherung. Beide müssen nicht teuer sein: Eine Privathaftpflicht, die Schäden anderer Verkehrsteilnehmer zahlt, wenn beispielsweise ein Radler ohne ausreichende Beleuchtung einen Unfall verschuldet, kostet monatlich ab ca. fünf Euro. Eine private Unfallversicherung, die die wirtschaftlichen Folgen eines Sturzes vom Rad absichert, ist bereits für rund zehn Euro im Monat erhältlich. Abgedeckt ist in diesem Beispiel ein körperlicher Schaden bis 50.000 Euro und ein Krankenhaustagegeld von zwanzig Euro pro Tag.



Quelle: versicherungs-nachrichten.de



01.12.06 Wenn nicht nur Kerzen brennen

Vorweihnachtszeit: Löst der Adventskranz ein Feuer aus, muss die Versicherung
gegebenenfalls zahlen – Urteile

Festlich geschmückte Adventskränze und Tannenbäume erfreuen nicht nur Kinderherzen. Wenn Gesteck, Kranz oder Baum jedoch selbst Feuer fangen, weicht die Freude schnell dem Schrecken. Wohl dem, der dann auf eine Hausratversicherung zurückgreifen kann – gegebenenfalls auch auf eine Privathaftpflichtversicherung. Ob und mit welcher Begründung Richter die Flammen wieder löschen konnten, zeigt folgende Urteilszusammenstellung:

Geht eine Mieterin zur Toilette, während ein Adventskranz mit brennenden Kerzen auf ihrem Tisch steht, und öffnet sie anschließend einem Gast die Haustür, wobei die Wohnungstür zufällt, so kann die Wohngebäudeversicherung keinen Schadenersatz von der Frau verlangen, wenn die Kerzen während ihrer Abwesenheit einen Wohnungsbrand entzünden. Menschliche Unzulänglichkeit entspricht nur leichter Fahrlässigkeit. (Landgericht Nürnberg, 7 S 4333/01)

Wedeln vierjährige Kinder unmittelbar am Weihnachtsbaum mit Wunderkerzen, woraufhin der Feuer fängt und das ganze Haus abbrennt, so kann den Eltern keine Verletzung der Aufsichtspflicht angelastet werden, weil sie nicht damit rechnen mussten dass die Aktion derart verheerende Folgen haben würde (zumal der Baum – am zweiten Weihnachtsfeiertag – noch nicht ausgetrocknet war). Die Feuerversicherung des Hausbesitzers hat deshalb keinen Regressanspruch gegen die Eltern (die hier Mieter waren), weil keine grobe Fahrlässigkeit vorlag. Dass deren private Haftpflichtversicherung Gebäudeschäden mit umfasste, führt zu keinem anderen Ergebnis (sie muss also nicht an Stelle ihrer Versicherten die Feuerversicherung entschädigen). (Oberlandesgericht Frankfurt, 3 U 104/05)

Lässt eine Mutter den brennenden Adventskranz außer Acht, weil sie ihren beiden Kindern nacheilt, die wegen plötzlich einsetzendem Schneefall aus der Wohnung rennen, und kommt es zu einem Brand, so kann die Hausratversicherung den Schadenersatz nicht wegen grober Fahrlässigkeit verweigern, da es sich in der Hektik nur um ein Augenblicksversagen gehandelt hat. (Landgericht Oldenburg, 11 U 161/99)

Quelle: echo-online.de



Tipps und Hilfe


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May 04. 2007 23:25:26

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